SATZUNG DES
HEIMAT & UND TRACHTENVEREINS
KELLBERG e. V.

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§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Heimat- und Trachtenverein Kellberg e. V.
(2) Der Heimat- und Trachtenverein Kellberg e. V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.
(3) Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(4) Der Sitz des Vereins ist Kellberg.
(5) Der Verein ist eine volkstümlich, landwirtschaftlich und heimatlich gebundene, jedoch politisch und konfessionell ungebundene Vereinigung, die gemäß ihren Satzungen für die Erhaltung, Wahrung und Pflege der Volkstümlichkeit und Heimat einsetzt und sich besonders der Trachten- und Brauchtumspflege widmet.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich im Sinne dieser Satzung für die Erhaltung und Pflege der in § 1 Ziffer 5 aufgeführten Punkte einsetzt.
(2) Mitglieder, die aus anderen Vereinen wegen unehrenhaften Verhaltens ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung oder Quartalsversammlung. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der betreffenden Versammlung dem Vorstand vorliegen. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung zur Versammlung anzukündigen.
(4) Die um Aufnahme Ersuchenden sind vom Vorstand vor ihrer Aufnahme über die Rechte und Pflichten sowie über die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterrichten. Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme stattgefunden hat.

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Die Pflicht jedes Mitgliedes ist es, mindestens einmal im Jahr seinen Vereinsbeitrag zu begleichen, der vom Ausschuss (§ 9) festgesetzt wird. Sollte dies versäumt werden, so muss mit dem Ausschluss aus dem Verein gerechnet werden.
(3) Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich in Ehre und Würde für die allgemeinen Belange und Ziele des Vereins einzusetzen.
(4) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Er wird jeweils mit dem Ende des Monats, in dem der Austritt stattgefunden hat, wirksam.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Versammlung.
(4) Für den Ausschluss müssen folgende Gründe vorliegen:
a) Mehrfacher oder fortgesetzter Verstoß gegen Satzung und Vereinsbeschlüsse.
b) Unehrenhaftes Verhalten trotz dreimaliger Verweise.
c) Verweigerung der finanziellen Leistungen, die von der Versammlung festgesetzt sind, trotz dreimaliger Mahnung.
(5) Für den Ausschluss eines Mitgliedes muss ein Antrag mit entsprechender Begründung vorliegen. Er ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand muss den Auszuschließenden von dem Antrag in Kenntnis setzen sowie das Ausschlussverfahren auf der Tagesordnung zur Versammlung ankündigen.
(6) Dem vom Ausschluss Betroffenen steht das Recht auf Einspruch und Verteidigung zu. Er hat in diesem Falle bei der entsprechenden Versammlung anwesend zu sein.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vereins
(1) Die Rechte und Pflichten des Vereins sind in den Rechten und Pflichten der Mitglieder verankert.
(2) Der Verein zeichnet für gerechte und ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlungen und Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Er bemüht sich um Schlichtung eintretender Streitfälle zwischen Mitgliedern.
(3) Der Verein soll möglichst alle Gauveranstaltungen besuchen, besonders das Gaufest.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Ausschuss,
c) die Versammlung.
(2) Sie sind in ihrer Zuständigkeit und Handlungsfähigkeit genau abgegrenzt.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen und zwar aus
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dessen Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem ersten Schriftführer,
4. dem ersten Kassier.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von ihnen einzelvertretungsbefugt ist (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis kann der zweite Vorsitzende nur dann vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahresversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
(4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er bearbeitet alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Jahreshauptversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Jahresversammlung und des Ausschusses gebunden.
(5) Der Vorstand ist jederzeit beschlussfähig.
(6) Der erste Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, den Vorstand zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Ausschusses und Jahresversammlungen anzusetzen und auszuschreiben, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
(7) Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich nach Möglichkeit zu unterstützen.
(8) Der Kassier führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sammelt die zugehörigen Belege. Zahlungen aus der Kasse darf er nur auf Grund einer Anweisung des Vorsitzenden ausführen. Der Vorsitzende kann Anweisungen, die über laufende Geschäftskosten hinausgehen, nur im Rahmen der Beschlüsse der Jahresversammlung oder des Ausschusses geben.
(9) Innerhalb des Ausschusses muss ein Stellvertreter des Kassiers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretungstätigkeit zum Vorstand gehört.
(10) Der Schriftführer hat Protokolle über die Vereinsversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und des Schiedsgerichts abzufassen. Er führt ferner die Vereinschronik und die anfallende Korrespondenz.
(11) Innerhalb des Ausschusses muss ein Stellvertreter des Schriftführers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretungstätigkeit zum Vorstand gehört.

§ 9 Der Ausschuss
(1) Die Jahresversammlung wählt zur Beratung des Vorstandes einen Ausschuss. Die Ausschussmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.
(2) Der Gesamtausschuss setzt sich zusammen aus
1. dem Vorstand,
2. den ordentlichen Ausschussmitgliedern,
3. dem Jugendleiter,
4. dem Vorplattler,
5. den Ehrenmitgliedern.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Jahresversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht in einer anderen Eigenschaft in den Vorstand oder Ausschuss gewählt sind, nur beratende Stimme. Ehrenausschussmitglieder sind zu den Sitzungen jederzeit erwünscht, jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.
(4) Vortänzer und Vorplattler haben – genau wie die anderen Ausschussmitglieder – die gleiche Stimme; sie sind stimmberechtigt.
(5) Der Ausschuss bringt in seinen Sitzungen Wünsche und Anregungen von innerhalb und außerhalb des Vereins vor und vertritt sie. Er beschließt die Durchführung eines vom Vorstand ausgearbeiteten Arbeitsprogramms und trifft Entscheidungen, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgehen, jedoch nicht allein der Jahresversammlung vorbehalten sind.
(6) Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Ausschuss Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.
(7) Der Ausschuss wird vom ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder die Einberufung verlangt. In der Regel sollte der Ausschuss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Hierzu haben die Einladungen mindestens eine Woche zuvor schriftlich zu ergehen.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.

§ 10 Die ordentliche Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung ist die entscheidende und höchste Instanz des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Außerdem finden noch drei Quartalsversammlungen statt.
(2) Zeitpunkt und Ort sind aus der Einladung ersichtlich. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich.
(3) Die Tagesordnung zur Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Jede Hauptversammlung soll eine beratende Ausschusssitzung sein.
(4) Die Hauptversammlung hat das Recht, über sämtliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts,
b) Entlastung der Funktionäre,
c) Wahl der weiteren Funktionäre wie Vorplattler, Vortänzer, Kassenrevisoren, Jugendwart, Kleiderwart und deren Stellvertreter,
d) Allgemeine Beschlussfassung,
e) Auflösung des Vereins.
(5) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Schriftform. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Die Hauptversammlung ist, ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder, jederzeit beschlussfähig.
(7) Der Antrag auf Entlastung der Funktionäre muss von einem neutral stimmberechtigten Anwesenden an die Hauptversammlung gestellt werden. Dieser wird durch Zuruf aus der Versammlung heraus gewählt.

§ 11 Die außerordentliche Versammlung
(1) Die außerordentliche Versammlung kann bzw. muss einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn es der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein schriftlicher Antrag, der begründet sein muss, eingereicht wird.
(2) Die Geschäftsordnung einer außerordentlichen Versammlung entspricht der einer ordentlichen Hauptversammlung.

§ 12 Abstimmung und Wahlen
(1) Soweit gesetzlich zwingend nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden; nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten damit einverstanden sind, können Wahlen offen durchgeführt werden.
(3) Zur Durchführung von Wahlen wird durch Zuruf eine Wahlkommission bestellt, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Wahlkommission hat den Wahl- und Abstimmungsvorgang zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis dem Versammlungsleiter zu übergeben.
(4) Zu Beginn der Wahl eines neuen ersten Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende der Wahlkommission das Amt des Versammlungsleiters und übergibt es nach Beendigung der Wahl an den neu- bzw. wiedergewählten ersten Vorsitzenden.
(5) Neu aufzunehmende Mitglieder haben in der Versammlung, in der ihre Aufnahme stattfindet, noch kein Stimmrecht.
(6) Wählbar sind alle Vereinsangehörigen, die 18 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmefälle sind statthaft, wenn der zu Wählende durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Fälle am Erscheinen verhindert ist und schriftlich sein Einverständnis zum Wahlvorschlag gegeben hat.

§ 13 Die Revisoren
(1) Bei jeder Hauptversammlung werden zwei Revisoren gewählt, die während des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen haben. Desgleichen haben Revisoren vor der nächsten Hauptversammlung den vom Kassier aufgestellten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu prüfen und im Anschluss an den Kassenbericht über die Tätigkeit und den Befund der Kasse und der Kassenbücher zu berichten.

§ 14 Ehrungen
(1) Jedes Vereinsmitglied kann für besondere Verdienste, zu Jubiläen oder für langjährige Vereinszugehörigkeit geehrt werden.
(2) Entsprechende und begründete Vorschläge sind bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
(3) Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen sind im Besonderen in von der Hauptversammlung beschlossenen Bestimmungen festgelegt.

§ 15 Richtlinien
Für Einzelheiten, wie z. B. Vorbereitung und Durchführung eines Trachtentreffens oder einer Hauptversammlung, bestehen eigens zu schaffende Richtlinien, die je nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung teils verbindlichen und teils empfehlenden Charakter tragen.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Ausschuss gestellt werden. Die Anträge haben mindestens 4 Wochen vor dem Termin einer Hauptversammlung beim Vorstand vorzuliegen.
(2) Dem Antrag auf Satzungsänderungen ist stattzugeben, wenn ihm in der Hauptversammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung anzukündigen.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung ausgeschrieben worden ist, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten dafür stimmen. Im anderen Falle ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheiden kann.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Kellberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten, die durch das Gauschiedsgericht nicht beigelegt werden können, sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Hauptversammlung anerkannt und verabschiedet worden ist. Jedem Vereinsmitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen und jeder neu Aufzunehmende ist vor seiner Aufnahme vom Inhalt dieser Satzung in Kenntnis zu setzen.

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